Der Kl., VersNehmer der Bekl. in der Reisegepäckversicherung, half in Italien auf einem Rastplatz Italienern auf deren Bitte hin beim Reifenwechsel; seinen Pkw mit dem Reisegepäck darin hatte er unverschlossen etwa 10 m entfernt abgestellt. Bei der Weiterfahrt bemerkte er das Fehlen von Reisegepäckstücken. Nach Ansicht des LG hat eine den VersSchutz erhaltende Beaufsichtigung i. S. von § 5 Nr. 3 AReisB vorgelegen; das LG fährt fort:
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