LG Bayreuth - Urteil vom 26.06.1992 (2 O 230/92) - DRsp Nr. 1994/14278
LG Bayreuth, Urteil vom 26.06.1992 - Aktenzeichen 2 O 230/92
DRsp Nr. 1994/14278
Schließt der privat krankenversicherte Geschädigte mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners einen Abfindungsvergleich des Inhalts, daß damit "sämtliche bereits entstandenen und etwa in Zukunft noch zu erwartenden Entschädigungsansprüche, auch soweit diese noch nicht bekannt oder nicht vorhersehbar sind, endgültig und vollständig abgefunden" sein sollen, sind davon auch gem. § 67VVG übergangsfähige Ansprüche erfaßt, die nach Abschluß des Abfindungsvergleichs dadurch entstehen, daß es unfallbedingt zu einem erneuten Krankenhausaufenthalt des Geschädigten kommt.