LG Augsburg - 02.07.1986 (7 S 4906/85) - DRsp Nr. 1994/14256
LG Augsburg, vom 02.07.1986 - Aktenzeichen 7 S 4906/85
DRsp Nr. 1994/14256
A. Grundsätzlich darf der Geschädigte auch dann seinerseits einen Kfz-Sachverständigen beauftragen, wenn schon der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer einen Kfz-Sachverständigen eingeschaltet hatte. B. Einer individuellen Berechnung des Wiederbeschaffungswerts durch einen Kfz-Sachverständigen auf der Basis von DAT-Richtpreislisten ist der Vorzug zu geben gegenüber einer sogenannten Computerbewertung.