Leistungsmissverhältnis als Sittenwidrigkeitsmerkmal; wucherisch hoher Unfallersatztarif für einen Kfz-Mietvertrag
AG Speyer, Urteil vom 18.03.2002 - Aktenzeichen 33 C 5/02
DRsp Nr. 2003/16931
Leistungsmissverhältnis als Sittenwidrigkeitsmerkmal; wucherisch hoher "Unfallersatztarif" für einen Kfz-Mietvertrag
Ein Kfz-Mietvertrag mit einem Unfallersatztarif, der "um 465 % über dem Marktpreis liegt", ist wegen auffälligen Leistungsverhältnisses gem. § 138BGB sittenwidrig.