Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass nach Vorberatung der Sache eine Verfahrensweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil einerseits zwar Zweifel an der Erfolgsaussicht der Berufung bestehen, andererseits aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufung offensichtlich (im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) keine Aussicht auf Erfolg hat.
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