I. Es wird gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich folgenden Inhalts zustande gekommen ist:
1. Der Kläger nimmt seine mit Schriftsatz vom 11.12.2012 anhängig gemachte und mit Schriftsatz vom 23. April 2013 geänderte Klage unter Verzicht auf den zugrundeliegenden Anspruch zurück.
2. Die Beklagte stimmt der Klagerücknahme zu und nimmt ihrerseits die mit Schriftsatz vom 15.03.2013 gegen den Kläger und Widerbeklagten zu 1) eingereichte Widerklage unter Verzicht auf den zugrundeliegenden Anspruch gegenüber dem Kläger zurück.
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