Der Senat weist darauf hin, dass er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nur in geringem Umfang - nämlich hinsichtlich eines Teils der von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - begründet sein dürfte, im Übrigen aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
1.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der Hauptforderung wegen eines Betrages von 4.750,66 € stattgegeben.
Die Berufungsangriffe der Beklagten, wegen deren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung (GA 252 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.
a)
Zunächst begegnet die Ansicht des Landgerichts keinen Bedenken, dass in zweierlei Hinsicht eine Obliegenheitsverletzung des Rechtsvorgängers der Klägerin vorliegt.
aa)
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