In dem Rechtsstreit
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werden die Parteien darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 28.3.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist.
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