OLG Hamm - Beschluss vom 13.02.2020
20 U 270/19
Normen:
VVG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2020, 1042
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 313/18

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen Mit-Versicherungsnehmer

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 20 U 270/19

DRsp Nr. 2020/11339

Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen Mit-Versicherungsnehmer

Versichern zwei Versicherungsnehmer Grundeigentum, welches in ihrer beider Miteigentum steht, und führt einer von ihnen vorsätzlich den Versicherungsfall herbei, so ist der Versicherer leistungsfrei (§ 81 VVG). Das gilt auch nach Trennung einer Lebensgemeinschaft und auch dann, wenn bereits eine Teilungsversteigerung beantragt war

1. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen von mehreren Versicherungsnehmern führt zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber allen Versicherungsnehmern, wenn das gemeinschaftliche, gleichartige und ungeteilte Interesse aller Versicherungsnehmer versichert ist. 2. Dies ist der Fall, wenn in der Sachversicherung das Miteigentum mehrerer Versicherungsnehmer nach Bruchteilen versichert ist, da es sämtlichen Versicherungsnehmern um die Erhaltung der Sache insgesamt geht. 3. Dass die Versicherungsnehmer, die vormals in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten, sich getrennt haben und einer der Partner die Teilungsversteigerung beantragt, ist rechtlich ohne Bedeutung, da das gemeinsame Interesse an der Erhaltung der Sache fort besteht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.