Die Berufung der Klägerin vom 21.08.2013 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 01.08.2013 (Az.
Das vorgenannte Urteil des LG Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
III.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
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