OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.2020
4 U 44/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VVG § 192 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 360/17

Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung für zahnärztliche Behandlung; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2020 - Aktenzeichen 4 U 44/18

DRsp Nr. 2024/7251

Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung für zahnärztliche Behandlung; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

1. Es liegt eine Überraschungsentscheidung, die gegen den Art. 103 Abs. 1 GG verstößt vor, wenn eine Partei erst im Urteil von einer bis dahin nicht erörterten Fallbewertung erfährt. 2. Eine Überschreitung des Gebührenrahmens der GOZ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen den § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Deshalb kann ein Zahnarzt eine Honorarvereinbarung oberhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens wirksam nur in Form einer vor der Leistungserbringung getroffenen schriftlichen Individualabrede treffen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal, Az. 3 O 360/17, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 10,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VVG § 192 Abs. 2;

Gründe

A.

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung.

I.