1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 09.03.2021, Az.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der jeweiligen Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.171.539,66 EUR festgesetzt.
I.
Die Klägerin zu 1), die ein Hotel im xxx betreibt, und die mit ihr verbundene Klägerin zu 2), die in unmittelbarer Nähe zum Hotel ein Schwimmbad betreibt, begehren im Zusammenhang mit der Corona-Krise Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
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