Der Beklagte hat mit seiner Berufung Erfolg. Denn die Klägerin ist nicht berechtigt, von ihm die Zahlung von 23.531,57 DM bzw. 12.031,45 EUR für das am 26. Oktober 2000 übergebene Neufahrzeug der Marke Ford Typ Focus Trend zu verlangen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ihr Kaufpreisanspruch durch die Zahlung von 29.430 DM, die der Beklagte am 26. Oktober 2000 in bar an die Firma ####### Automobile in ####### bei der Fahrzeugübergabe erbracht hat, erloschen ist (§ 362 BGB).
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