I. Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird daher insoweit auf die Gründe des Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 05. Mai 1993 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Erstgericht hat zu Recht die Klage auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von DM 7.373,42 wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB abgewiesen.
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