Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.03.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, in Höhe von 50% allerdings mit dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
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