KreisG Zwickau-Stadt - Urteil vom 02.07.1992 (C 487/91) - DRsp Nr. 1994/16010
KreisG Zwickau-Stadt, Urteil vom 02.07.1992 - Aktenzeichen C 487/91
DRsp Nr. 1994/16010
Bei Kfz-Unfällen in den neuen Bundesländern ist grundsätzlich auch eine Werkstattverweildauer, welche die vom Sachverständigen geschätzte Reparaturzeit überschreitet, unfallbedingt und deshalb der Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zugrunde zu legen.