KreisG Rostock - 17.03.1992 (C 1328/91) - DRsp Nr. 1994/16007
KreisG Rostock, vom 17.03.1992 - Aktenzeichen C 1328/91
DRsp Nr. 1994/16007
Bei unsicherer Reparaturdauer kann ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht darin liegen daß er anstelle einer möglichen Weiterbenutzung des Unfallfahrzeugs Kfz-Mietkosten in ungewöhnlicher Höhe (hier: 3000 DM gegenüber einem Reparaturaufwand von nur 650 DM) entstehen läßt.