Zwischen den Beteiligten ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines sog. Trike streitig.
Der Kläger war Eigentümer eines dreirädrigen Fahrzeugs vom Typ St. Maltritz Gehofen SMT 770. Das Fahrzeug hat drei Sitzplätze und wird von einem Ottomotor mit 1184 cm3 angetrieben. Das Leergewicht beträgt 560 kg. Der Motor des Fahrzeugs verfügt über eine Leistung von 25 kW und eine Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h. Das Fahrzeug hat zwei Achsen, verfügt über einen Rückwärtsgang und den Schadstoff Schlüssel "00". Die Größenbezeichnung der Bereifung hinten lautet "295/50 R 15 70S".
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