KG - Beschluss vom 06.03.2019
3 Ws (B) 47/19 - 122 Ss 24/19
Normen:
OWiG § 10; OWiG § 19; StVO § 3 Abs. 1; FeV § 4 Abs. 2 S. 2; FeV § 75 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 290 OWi 834/18

Konkurrenzverhältnis einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung und des fahrlässigen nicht Mitführens des FührerscheinsFeststellung der vorsätzlichen Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund des Ausmaßes

KG, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 47/19 - 122 Ss 24/19

DRsp Nr. 2019/5531

Konkurrenzverhältnis einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung und des fahrlässigen nicht Mitführens des Führerscheins Feststellung der vorsätzlichen Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund des Ausmaßes

1. Führt der Betroffene bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Führerschein mit sich, so stehen die beiden Ordnungswidrigkeiten regelmäßig auch dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sie fahrlässig begangen wurden. 2. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% ist regelmäßig von Vorsatz auszugehen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Oktober 2018 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 10; OWiG § 19; StVO § 3 Abs. 1; FeV § 4 Abs. 2 S. 2; FeV § 75 Nr. 4;

Gründe:

I.