Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 1. April 2020 wird,
a)soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen des Wurfs des Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe des Eisverkaufswagens verurteilt wurde, der Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr von der Strafverfolgung ausgenommen;
b)das vorbezeichnete Urteil
aa)im Schuldspruch zu diesem Tatkomplex dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist, sowie
bb) cc) 2. 3.
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