Die Erklärung eines gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers, das Fahrzeug sei fahrbereit, hat der BGH als Zusicherung einer Eigenschaft gewertet (NJW 1993, 1854). Den Inhalt des Begriffes umschreibt der BGH dahin, daß der Pkw einen Mindestsicherheitsstandard aufweisen muß, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt. Negativ umschreibt der BGH den Begriff dahin, daß Fahrbereitschaft dann zu verneinen sei, wenn das Fahrzeug bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als "verkehrsunsicher" eingestuft werden müßte.
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