Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute; ihr Scheidungsverfahren ist rechtshängig.
Während der Zeit des Zusammenlebens hatten die Parteien drei Fahrzeuge, nämlich jeder einen Pkw und gemeinsam ein Wohnmobil. Das Fahrzeug der Klägerin war bis zum 06.03.2002 auf den Namen des Beklagten versichert, der die günstigen Tarifvoraussetzungen des öffentlichen Dienstes wahrnahm mit einem Beitragssatz von 30 %. Nach Kündigung dieses Versicherungsverhältnisses durch den Beklagten schloss die Klägerin einen eigenen Versicherungsvertrag für ihr Fahrzeug und wurde mit einem Beitragssatz von 140 % eingestuft.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten auf Übertragung des früheren Kfz-Schadensfreiheitsrabatts auf sie bzw. auf Zahlung der Beiträge an sie, die sie mangels Übertragung der Rabattklasse aufbringen muss.
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