KG - Urteil vom 28.06.1979 (22 U 1540/79) - DRsp Nr. 1994/7977
KG, Urteil vom 28.06.1979 - Aktenzeichen 22 U 1540/79
DRsp Nr. 1994/7977
1. Legt der Geschädigte einen vor dem Unfall geschlossenen Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug vor, wonach der Käufer einen erheblich über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Kaufpreis zu zahlen bereit ist, so ist dieser Überpreis Grundlage der Schadensberechnung. 2. An den Nachweis eines derartigen Kaufvertrages sind aber sehr erhebliche Beweisanforderungen zu stellen.