KG - Urteil vom 19.11.1992 (12 U 1064/91) - DRsp Nr. 1994/7727
KG, Urteil vom 19.11.1992 - Aktenzeichen 12 U 1064/91
DRsp Nr. 1994/7727
1. Zum Begriff des Auffahrunfalls, der grundsätzlich zur Alleinhaftung des Auffahrenden führt. 2. Wenn ein unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO den Fahrstreifen Wechselnder dabei mit einem ihn mit überhöhter Geschwindigkeit Überholenden zusammenstößt, dann ist der unvorschriftsmäßig Überholende mit einer Haftungsquote von 2/3 belastet.