KG - Urteil vom 06.04.1981 (22 U 5037/80) - DRsp Nr. 1994/7950
KG, Urteil vom 06.04.1981 - Aktenzeichen 22 U 5037/80
DRsp Nr. 1994/7950
Stoßen zwei in Deutschland lebende Ausländer mit ihren Autos im Ausland zusammen, so können sie im Schadensersatzprozeß vor deutschen Gerichten die Anwendung deutschen Haftungsrechts auch stillschweigend vereinbaren. Hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Verhaltensnormen bleibt es auch bei solcher Rechtswahl beim Recht des Unfallortes.