KG - Urteil vom 05.05.1980 (12 U 80/80) - DRsp Nr. 1994/7968
KG, Urteil vom 05.05.1980 - Aktenzeichen 12 U 80/80
DRsp Nr. 1994/7968
Deutsches Haftungsrecht ist anwendbar, wenn zwei in der Bundesrepublik Deutschland lebende Gastarbeiter fremder (hier: türkischer) Staatsangehörigkeit auf der Fahrt von oder nach dem Lande ihrer Staatsangehörigkeit bei der Durchreise durch ein Drittland (hier: Bulgarien) mit ihren Autos zusammenstoßen.