KG - Beschluß vom 27.02.1992 (2 Ss 5/92 - 3 Ws (B) 25/92) - DRsp Nr. 1994/7766
KG, Beschluß vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 2 Ss 5/92 - 3 Ws (B) 25/92
DRsp Nr. 1994/7766
1. Der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat das Vorhandensein einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt als bauliche Gegebenheit ebenso hinzunehmen und zu beachten wie etwa das Vorhandensein einer Grundstückseinfahrt. Er kann die Rechtmäßigkeit ihrer Anlegung nicht nach eigenem Gutdünken in Zweifel ziehen.2. "Amtlich" gekennzeichnet ist die Feuerwehrzufahrt, wenn das entsprechende Hinweisschild den hierfür erlassenen Vorschriften der örtlichen Landes- oder Gemeindebehörden entspricht. Daß eine private Kennzeichnung nicht ausreicht, versteht sich von selbst.