Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin bei einem Beschwerdewert von 1.500,-- DM zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin wurde am 30. Januar 1986 als Fußgängerin in Berlin-S. durch einen von dem Beklagten zu 3. geführten, dem Beklagten zu 2. gehörenden und bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten LKW verletzt. Der LKW hatte beim Rückwärtsfahren die Klägerin erfaßt und zu Boden geworfen und war anschließend auf dem linken Oberschenkel der Klägerin vorübergehend stehen geblieben. Die im Unfallzeitpunkt 25 Jahre alte Klägerin erlitt insbesondere eine Quetschung des linken Oberschenkels, wegen der sie bis zum 7. Februar 1986 im Städtischen Krankenhaus S. stationär behandelt wurde. Wegen der nach Rückbildung der Schwellung verbliebenen etwa handtellergroßen Hautnekrose, die erhebliche Beschwerden bereitete, wurde die Klägerin ambulant durch den Arzt Dr. Ü. behandelt. In stationärer Behandlung wurden durch das Städtische Krankenhaus Z. Hauttransplantationen vorgenommen, die indessen nur teilweise erfolgreich waren. Die Beinwunde ist inzwischen geschlossen, jedoch ist eine Narbe zurückgeblieben, die möglicherweise der Korrektur bedarf.
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