KG - Beschluß vom 25.11.1997 (1 W 3871/96) - DRsp Nr. 1998/17919
KG, Beschluß vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 1 W 3871/96
DRsp Nr. 1998/17919
Sind in einem Kraftfahrzeughaftpflichtprozeß Halter, Fahrer und Versicherer verklagt worden und hat der Halter für sich einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellt, bevor er Kenntnis von der Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten durch den Versicherer erlangt hat, sind dessen Kosten grundsätzlich erstattungsfähig.