Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 (genauer: Satz 7), 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 280,-- DM verurteilt und ihn nach § 25 StVG für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.
1. Das Amtsgericht stellt fest, der Betroffene habe am 14. März
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