KG - Beschluß vom 22.06.1992 (3 Ws (B) 137/92) - DRsp Nr. 1994/7749
KG, Beschluß vom 22.06.1992 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 137/92
DRsp Nr. 1994/7749
1. Mehrere Einzelgeldbußen, die für sich die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1OWiG von 200 DM nicht überschreiten, sind zusammenzurechnen, wenn die zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen eine fortgesetzte Handlung bilden.2. Mehrfaches falsches Parken ist jedenfalls dann eine fortgesetzte Handlung, wenn der Täter von vornherein entschlossen war, sein Kfz in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang immer am selben Ort abzustellen.3. Der Grundstückseigentümer kann auf einer an den Gehweg angrenzenden Teilfläche, die er gepflastert und dadurch dem öffentlichen Verkehr eröffnet hat, das Abstellen von Fahrzeugen zulassen (im Anschluß an BayObLG VRS 64, 140).