KG - Beschluß vom 21.09.1992 (2 Ss 91/92 - 3 Ws (B) 216/92) - DRsp Nr. 1994/7734
KG, Beschluß vom 21.09.1992 - Aktenzeichen 2 Ss 91/92 - 3 Ws (B) 216/92
DRsp Nr. 1994/7734
1. § 47 Abs. 3PBefG enthält eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des Umfangs der Betriebspflicht durch § 1 Abs. 1 BlnTaxO und in Verbindung mit § 61 Nr. 4PBefG für die Ahndbarkeit durch § 10 BlnTaxO.2. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 BlnTaxO, eine konzessionierte Taxe mindestens jeden zweiten Tag für die Dauer einer Schicht von wenigstens acht Stunden bereitzuhalten, ist eine den äußeren Dienstbetrieb und damit die Betriebspflicht betreffende Regelung.