KG - Beschluß vom 14.08.1981 (3 Ws (B) 269/80) - DRsp Nr. 1994/7942
KG, Beschluß vom 14.08.1981 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 269/80
DRsp Nr. 1994/7942
Ist für eine gekennzeichnete Fußgängerzone der Lieferverkehr durch Anbringung eines Zusatzschildes zu bestimmten Tageszeiten erlaubt, so berechtigt das nur zum geschäftsmäßigen Transport von Waren mittels Fahrzeugen zu den in der Fußgängerzone gelegenen Geschäften und von dort aus an die Kunden außerhalb dieser Zone; private Transporte (hier: Verbringen eines Wäschepakets zu einer Reinigungsfirma) sind nicht erlaubt.