KG - Beschluß vom 10.09.1981 (4 Ws 128/81) - DRsp Nr. 1994/7941
KG, Beschluß vom 10.09.1981 - Aktenzeichen 4 Ws 128/81
DRsp Nr. 1994/7941
Der Nebenkläger, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, kann die Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten nicht schon deshalb beanspruchen, weil der Angeklagte einen Verteidiger hat.