KG - Beschluß vom 05.01.1981 (3 Ws (B) 370/80) - DRsp Nr. 1994/7961
KG, Beschluß vom 05.01.1981 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 370/80
DRsp Nr. 1994/7961
Wer mit seinem Kraftfahrzeug aus einem Grundstück in eine Richtungsfahrbahn i.S. des § 2 Abs. 1StVO einfährt, muß nicht damit rechnen, daß ein anderer Kraftfahrer, um in eine Parklücke zu gelangen, eine Strecke von 10 bis 15 m rückwärts zurücklegen und dabei auch an der Grundstückseinfahrt in verkehrter Richtung vorbeifährt.