KG - Beschluß vom 01.07.1992 (3 Ws (B) 92/92) - DRsp Nr. 1994/7747
KG, Beschluß vom 01.07.1992 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 92/92
DRsp Nr. 1994/7747
Bei dem HICO-NEAS-Geschwindigkeitsmeßgerät ist ein Sicherheitsabzug von etwa 3,7 % erforderlich zum Ausgleich von möglichen Verzögerungen bei der Auslösung des Meßvorgangs. Ein weiterer Sicherheitsabzug von knapp 2 % ist geboten zum Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten des Zeitmeßwerks. Dies ist eingehalten, wenn der Tatrichter 10% von der gemessenen Durchschnittsgeschwindigkeit abzieht.