Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache ist weder grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Es ist nämlich geklärt, dass sich die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des hier streitigen Quads oder Ultraleichttraktors als PKW oder als Zugmaschine nach dessen objektiver Beschaffenheit richtet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2003 , BFH/NV 2004, ), die nach den Feststellungen des Finanzgerichts das Fahrzeug nach Bauart und Ausstattung hier ohne weiteres als zur Personenbeförderung geeignet erscheinen lässt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Fahrzeug, um das es hier geht, ausschließlich in der Fischzucht genutzt wird. Ebenso wenig ist bedeutsam, inwieweit es nach der Herstellerangabe für den Straßengebrauch zu nutzen ist.
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