Die Berufung des Klägers erweist sich zum größeren Teil als begründet, die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 und 3 (hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat der Kläger mit deren Zustimmung im Berufungsverfahren die Klage zurückgenommen) hingegen als unbegründet.
Vom Grundsatz her zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass angesichts des festgestellten Sachverhalts der Beklagte zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversichererin dem Kläger wegen der ihm entstandenen immateriellen Schäden aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles haften, §§ 823, 847 BGB, 3 PflVG. Abweichend von der Auffassung der Kammer bewertet der Senat das dem Kläger anzurechnende Mitverschulden an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalles nicht mit 60 %, sondern nur mit 1/3, wohingegen dem Beklagten zu 1 ein Verschuldensanteil von 2/3 anzulasten ist.
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