I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rentner und schwer geh- und stehbehindert. In seinem Schwerbehindertenausweis sind der Erwerbsfähigkeit beträgt 100 %. Da es für ihn als Rollstuhlfahrer kaum möglich war, sich öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen, benutzte er im Streitjahr 1988 für die von ihm unternommenen Fahrten sowohl seinen eigenen Mercedes als auch den Renault seiner Ehefrau. Nach einer von ihm gefertigten Aufstellung der jeweiligen Fahrtziele und der Fahrtstrecken ermittelte der Kläger die zurückgelegten Gesamtstrecken mit 16.626 km für den Mercedes und 8.520 km für den Renault.
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