Der Kläger nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26. März 1998, begehrt des Weiteren Feststellung der umfassenden Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige materielle Schäden.
Am Unfalltage befuhr der Kläger die L 154 von Wesselburen in Richtung Tiebensee als Fahrer des Pkw Opel Vectra, amtliches Kennzeichen xxx. Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges betrug ca. 80 km/h; gegen 21.25 Uhr kollidierte das Fahrzeug mit einem auf der Straße befindlichen und dem Beklagten gehörenden Pony. Das Fahrzeug überschlug sich und blieb in einem Wassergraben liegen. Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen und ist seit dem Unfall ab dem 5. Halswirbelkörper gelähmt (sogenannte Tetraplegie).
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|