SchlHOLG - Urteil vom 17.02.2005
7 U 168/03
Normen:
StVG (a.F.) § 7 § 17 § 18 ; BGB § 847 § 833 ; ZPO § 531 ;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe - 2 O 12/02 - 24.11.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kfz-Betriebsgefahr versus Pony-Tiergefahr

SchlHOLG, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 7 U 168/03

DRsp Nr. 2006/1005

Kfz-Betriebsgefahr versus Pony-Tiergefahr

»1. Mindestanforderungen an die Hütesicherheit einer Pferdeweide. 2. Die einfache Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges tritt bei einer Kollision mit einem Großtier - hier: Pony - im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich vollständig hinter die ( gesteigerte ) Tiergefahr zurück. 3. Schmerzensgeldbemessung bei Querschnittlähmung (Teraplegie) eines 18-jährigen Kraftfahrers. 4. Zurückweisung neuen Vorbringens im Berufungsrechtszug.«

Normenkette:

StVG (a.F.) § 7 § 17 § 18 ; BGB § 847 § 833 ; ZPO § 531 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26. März 1998, begehrt des Weiteren Feststellung der umfassenden Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige materielle Schäden.

Am Unfalltage befuhr der Kläger die L 154 von Wesselburen in Richtung Tiebensee als Fahrer des Pkw Opel Vectra, amtliches Kennzeichen xxx. Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges betrug ca. 80 km/h; gegen 21.25 Uhr kollidierte das Fahrzeug mit einem auf der Straße befindlichen und dem Beklagten gehörenden Pony. Das Fahrzeug überschlug sich und blieb in einem Wassergraben liegen. Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen und ist seit dem Unfall ab dem 5. Halswirbelkörper gelähmt (sogenannte Tetraplegie).