Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagten haften für die dem Kläger entstandenen Folgen des Unfalls, der sich am 14. Juli 2001 an der Einmündung der T.straße in die O.straße in S. ereignete, als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG a. F.
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