Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt (§ 473 Abs. 1 S. 1, 2 StPO).
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