I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Ferner hat es festgestellt, daß das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Offenburg vom 13. Februar 1991 rechtskräftig ist. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
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