Keine notwendige Verteidigung bei Geständnis des AngeklagtenBerufung gegen freisprechendes Urteil kein Fall der notwendigen Verteidigung bei Geständnis des AngeklagtenAnforderungen an Darlegungen bei Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 140 Abs. 2 StPOUnbeachtlichkeit der Aussage gegen Aussage- Konstellation bei Geständnis des Angeklagten
BayObLG, Beschluss vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 202 StRR 132/21
DRsp Nr. 2022/1827
Keine notwendige Verteidigung bei Geständnis des AngeklagtenBerufung gegen freisprechendes Urteil kein Fall der notwendigen Verteidigung bei Geständnis des AngeklagtenAnforderungen an Darlegungen bei Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 140 Abs. 2StPOUnbeachtlichkeit der "Aussage gegen Aussage"- Konstellation bei Geständnis des Angeklagten
1. Bei einem einfach gelagerten Schuldvorwurf, der sich auf ein Geständnis des Angeklagten gründet, scheidet ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2StPO wegen Schwierigkeit der Sachlage regelmäßig auch dann aus, wenn das Amtsgericht den Ange- klagten ohne nachvollziehbare Begründung freispricht und die Staatsanwaltschaft sich hier- gegen mit dem Rechtsmittel der Berufung wendet.2. Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass in der Berufungshauptverhand- lung kein Verteidiger mitgewirkt hat, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung wegen Schwierigkeit der Rechtslage nach § 140 Abs. 2StPO vorgelegen habe, weil ein Verwer- tungsverbot nach § 252StPO in Betracht komme, setzt jedenfalls in Fällen, in denen der Tatrichter von "spontan" gemachten Angaben des zeugnisverweigerungsberechtigten Ange- hörigen ausgeht, einen Vortrag voraus, aus dem sich die konkrete Aussagesituation ergibt.
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