Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I. Die Besetzungsrügen versagen.
1. Es ist - auch verfassungsrechtlich - unbedenklich, daß für eine bestimmte Übergangszeit beim Landgericht Berlin keine Schöffen aus dem Ostteil Berlins tätig sind. Dies hat der Senat durch Beschlüsse vom 25. Februar 1992 -
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