Der Kläger und der Beklagte, zwei damals rund 15 Jahre alte Schüler, fuhren am Mittag des 31. Januar 1990 zusammen mit weiteren Schülern nach dem Unterricht von der Schule in einem Bus nach Hause, der vom Kläger als Linienbus, vom Beklagten als eigens eingesetzter Schulbus bezeichnet wird. Nach dem Aussteigen kam es zwischen den Parteien gegen 13.50 Uhr an der Bushaltestelle zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher der Kläger zu Boden stürzte und besinnungslos liegen blieb.
Der Kläger hat behauptet, er sei vom Beklagten ohne Anlaß vorsätzlich angegriffen worden; der Beklagte habe ihn mit einem Judogriff brutal auf den Steinboden geworfen und in den Bauch getreten. Durch die Tätlichkeit habe er u.a. einen doppelten Schädelbasisbruch mit linksseitiger Schwerhörigkeit erlitten; Spätfolgen seien nicht auszuschließen.
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