Die zulässige Berufung ist begründet.
Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben. Der Klägerin steht gegenüber der beklagten Verkehrsgesellschaft wegen des Unfallereignisses am 27. 1. 2000 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
I. Es kann offenbleiben, ob der Verkehrsunfall auf einer fehlerhaften Schaltung der Verkehrszeichenanlage (VZA) an der Kreuzung M. Straße - S.straße beruht (Ausstrahlen sog. feindlichen Grüns) beruht. Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, so haftet die Beklagte für die Unfallfolgen gleichwohl nicht.
1) Die Beklagte ist nicht gem. § 1 Abs. 1 HaftPflG für die Unfallfolgen verantwortlich. Nach dieser Vorschrift haftet der Betriebsunternehmer für Schäden, die bei dem Betrieb der Schienenbahn entstanden sind.
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