OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2019
4 RBs 392/18
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Fundstellen:
DAR 2020, 397
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 89 Js 1314/18

Keine Benutzung bei bloßem in der Hand Halten des Mobiltelefons

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 4 RBs 392/18

DRsp Nr. 2020/1522

Keine Benutzung bei bloßem in der Hand Halten des Mobiltelefons

§ 23 Abs. 1a StVO sowohl in der alten wie auch in der neuen Fassung stellt das bloße in der Hand Halten eines Mobiltelefons ohne Nutzung nicht unter Strafe. Ein zur Seite Legen ist nicht tatbestandsmäßig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 125 EUR verurteilt. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: