LG Frankfurt/Main, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 48/18
OLG Frankfurt/Main, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 2/19
Keine Begrenzung der Rentenbeträge auf den Kapitalhöchstbetrag im Rahmen des von der Versicherung des Unfallgegners zu zahlenden Betrages nach einem Verkehrsunfall infolge der Betroffene querschnittsgelähmt ist; Individuelle Höchstgrenze bei Verletzung mehrer Betroffener durch dasselbe Unfallereignis; Bezahlung einer Verbindlichkeit im Einzelfall als konkludent erklärtes bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung
BGH, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen VI ZR 140/20
DRsp Nr. 2021/6441
Keine Begrenzung der Rentenbeträge auf den Kapitalhöchstbetrag im Rahmen des von der Versicherung des Unfallgegners zu zahlenden Betrages nach einem Verkehrsunfall infolge der Betroffene querschnittsgelähmt ist; Individuelle Höchstgrenze bei Verletzung mehrer Betroffener durch dasselbe Unfallereignis; Bezahlung einer Verbindlichkeit im Einzelfall als konkludent erklärtes bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung
a) Der Kapitalhöchstbetrag gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1StVG aF oder § 12 Abs. 1 Nr. 2StVG aF stellt nicht zugleich die Höchstsumme der gemäß § 12 Abs. 1StVG aF zu zahlenden Rentenbeträge dar. Die Regelungen der Kapitalhöchstbeträge sind nicht zusätzlich als weitere Höchstgrenze für die jährlichen Rentenbeträge heranzuziehen.b) Auch bei Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis verbleibt es trotz der globalen Haftungsgrenze in § 12 Abs. 1 Nr. 2StVG aF für den einzelnen Verletzten bei der individuellen Höchstgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 1StVG aF von einem Kapitalbetrag von 500.000 DM oder einem Rentenbetrag von jährlich 30.000 DM.
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