Keine Abwesenheitsentscheidung, falls der Verteidiger nicht geladen wurde
BayObLG, Beschluss vom 22.09.2000 - Aktenzeichen 2 ObOWi 462/00
DRsp Nr. 2004/1295
Keine Abwesenheitsentscheidung, falls der Verteidiger nicht geladen wurde
Eine Abwesenheitsentscheidung gem. § 74 Abs. 2OWiG ist auch nach der Neufassung der §§ 73, 74OWiG durch das ÄndOWiG ausgeschlossen, wenn der gewählte Verteidiger nicht geladen wurde.